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AGB’s der Autovermietung

Der Mieter hat bei Übergabe/vor Abfahrt das Fahrzeug auf ordnungsgemäßen Zustand (insbesondere Öl, Kühlwasser, Elektrik, Tankinhalt, Reifen, etc.) und auf Beschädigungen hin überprüft. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, mit Ausnahme der oben aufgeführten Beanstandungen, dass das Fahrzeug bei Übergabe an ihn in technisch einwandfreiem Zustand und unbeschädigt war.

Der/Die Mieter/in wurde vom Vermieter darauf hingewiesen, dass er/sie für alle selbst verschuldeten Schäden am Fahrzeug aufkommen muss. Die Schadensersatzverpflichtung des Mieters/der Mieterin erstreckt sich auf alle Schadenspositionen, wie z.B. Fahrzeugschäden, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietausfall, Übernachtungskosten, u.a.

Der/Die Mieter/in verpflichtet sich ferner, für jeden Tag, den das Fahrzeug zur Reparatur in einer Werkstatt ist, den vereinbarten Mietzins weiter zu zahlen. Dem/Der Mieter/in bleibt dabei der Einwand vorbehalten, dass ein Schaden nicht bzw. nicht in der Höhe entstanden ist.

Der/Die Mieter/in ist ferner im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls verpflichtet die im Versicherungsvertrag, zwischen dem Vermieter und dessen Kfz-Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung dem Vermieter zu erstatten.

Ferner ist der/die Mieter/in verpflichtet, zur Abgeltung der Erhöhung der Haftpflichtversicherungsbeiträge eine Zahlung in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Dem/Der Mieter/in ist dabei ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden durch die Erhöhung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

Bei jedem Unfall, egal ob selbstverschuldet oder nicht verschuldet, verpflichtet sich der/die Mieter/in die Personalien, Kfz-Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten festzustellen, den Unfall zu protokollieren und Zeugenadressen zu notieren sowie die Polizei zu verständigen.

Bei auftretenden technischen Problemen bzw. Schäden hat der/die Mieter/in unverzüglich die Fahrt abzubrechen und den Vermieter zu informieren.

Betriebsstoffe gehen zu lasten des Mieters/der Mieterin.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei technischen Defekten oder anderen Vertragsstörungen, es sei denn, der Vermieter würde gesetzlich zwingend für zugesicherte Eigenschaften, Kardinalfehler oder für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften.

Hält der/die Mieter/in die vereinbarte Ankunftszeit nicht ein, verpflichtet sich der/die Mieter/in, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € sowie entsprechend dem Mietvertrag eine zusätzliche Mietgebühr für die überschrittene Zeit zu zahlen. Dem/Der Mieter/in bleibt hierbei ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ein weitgehender Schadensersatzanspruch des Vermieters bleibt daneben bestehen, insbesondere, wenn das Fahrzeug für einen anderen Mieter reserviert ist und dieser Schadensersatzansprüche an den Vermieter heranträgt.

Für einen verloren gegangenen Fahrzeugschein, ein verloren gegangenes Kfz-Kennzeichen verpflichtet sich der/die Mieter/in eine Wiederbeschaffungsgebühr in Höhe von 100,00 € zu entrichten. Dem/der Mieter/in bleibt dabei der Nachweis ausdrücklich vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

Sollte das Fahrzeug verkehrswidrig, z.B. im Halteverbot, Feuerwehrzufahrt etc., abgestellt werden, muss der/die Mieter/in die Strafe übernehmen. Das gleiche gilt bei verkehrswidrigem Fahrverhalten, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung oder Drängeln..

Ohne vorherige Absprache und Genehmigung des Vermieters ist es dem/der Mieter/in untersagt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Fahrzeug zu verlassen.

Verunreinigungen sind vom Mieter/von der Mieterin zu beseitigen. Wird das Fahrzeug ungereinigt an den Vermieter übergeben, verpflichtet sich der/die Mieter/in für die Kosten der Reinigung oder Entsorgung von Sperrmüll aufzukommen.

Der/Die Mieter/in ist von der Abfahrt bis zur Abgabe an den Vermieter für das gemietete Fahrzeug voll Verantwortlich.

Stellt der/die Mieter/in das Fahrzeug nach Geschäftsschluss vor/auf dem Firmengelände des Vermieters ab, so hat der/die Mieter/in das Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern, das Fahrzeug insbesondere abzusperren (Fenster, Türen schließen, ggf. Außenspiegel einklappen). Dies befreit den/die Mieter/in jedoch nicht von seiner Verantwortung für das Fahrzeug bis zur Übergabe an den Vermieter. Das Fahrzeug kann vom Mieter/von der Mieterin nur auf eigene Verantwortung vor/auf dem Firmengelände des Vermieters abgestellt werden.

Die Mietkaution ist vor Mietbeginn in voller Höhe entweder in Bar oder als Kreditkartenreservierung zu hinterlegen.

Fahrzeugvermietungen erfolgen ausschließlich an Mieter/innen mit gültiger Kreditkarte oder gegen Barzahlung des voraussichtlichen Mietbetrages, zuzüglich Kaution, vorab. Außerdem ist ein gültiger Personalausweis mit eingetragenem Wohnsitz in der BRD sowie ein gültiger Führerschein vorzulegen.